, Geisel Jens
Quaggamuschel: Stand der Dinge
Die aktuell gültigen Bestimmungen auf einen Blick:
- Ausserkantonal oder im Ausland immatrikulierte Boote dürfen seit dem 12. April 2024 bis auf weiteres nicht auf dem Gebiet des Kantons Zug einwassern. Ausnahmen für Sportveranstaltungen (Regatten) sind möglich. Anträge über dieses Formular.
- Für Zuger Boote gilt nach einem Gewässerwechsel weiterhin eine Reinigungs-, Melde- und Einwasserungsbewilligungspflicht. Der Antrag dazu sollte spätestens drei Werktage vor dem geplanten Einwasserungstermin online gestellt werden. Das ist besonders relevant für alle, die an einer Regatta auf einem auswärtigen Gewässer teilnehmen und bei der Rückkehr in Zug einwassern wollen. Die Bewilligung kommt per E-Mail. Sie ist 10 Tage gültig und kostet nichts.
- Boote mit Zuger Kontrollschild, die keinen Gewässerwechsel hatten, brauchen keine Bewilligung fürs Einwassern. Allerdings sind die beiden offiziellen Einwasserungsstellen per Zahlenschloss (Zug) oder Badge (Oberägeri) gesichert. Zugangsinformationen über das Amt für Wald und Wild, Zug, oder die Gemeinde Oberägeri. Details auf der Info-Seite des Kantons Zug.
Bei den Sanktionen für Verstösse gegen die Einwasserungs-Verordnung lässt der Kanton Zug übrigens nicht mit sich spassen: Die Sicherstellung von Booten ist ebenso vorgesehen wie die fachmännische Reinigung durch externe Dienstleister zu Lasten der Bootseigentümer.
Die Einwasserungs-Verordnung ist vorläufig bis April 2025 gültig.